Ein Beitrag der Anwaltskanzlei Cavada und Partner zum Thema 14-tägiges Widerrufsrecht.
13.10.2025
Bietigheim-Bissingen

Dr. Emily Henninger
Bietigheim-Bissingen. Als Rechtsanwältin, die neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht auch im Bereich des allgemeinen Zivilrechts berät, erlebe ich es in meinem Berufsalltag immer wieder, dass Mandantinnen und Mandanten – Privatpersonen wie Unternehmer – von Vertragsabschlüssen berichten, die sie bereuen und gerne rückgängig machen würden. Aber geht das so einfach?
Rechtlich besteht die Möglichkeit, sich einseitig, also ohne Mitwirkung des anderen Vertragspartners, durch Anfechtung, Rücktritt, Kündigung oder Widerruf vom Vertrag lösen. Die allgemein bekannten 14 Tage stammen aus den Regelungen zum Widerrufsrecht.
Das Widerrufsrecht dient dem Schutz des Verbrauchers vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Für Verträge zwischen Unternehmern gilt deshalb: Kein Widerrufsrecht.
Anwendungsvoraussetzung ist ferner, dass der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes, etwa über das Internet oder Telefon, oder außerhalb von Geschäftsräumen, etwa beim „Haustürgeschäft“ oder bei Partyverkäufen in der Wohnung eines Dritten, erfolgte.
Bei Vertragsabschlüssen in den Geschäftsräumen des Unternehmens, wenn Sie also in ein Bekleidungsgeschäft gehen und dort etwas kaufen, besteht hingegen kein Widerrufsrecht. Nimmt das Unternehmen die Ware dennoch, zum Beispiel unter Vorlage des Kassenbons innerhalb von 14 Tagen zurück, handelt es sich „nur“ um Kulanz gegenüber Ihnen als Kunden.
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage und beginnt mit dem Erhalt der Ware. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, eine Begründung ist nicht erforderlich. Im Falle des Widerruss sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.
Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht insbesondere bei Waren, die nach individuellen Kriterien des Verbrauchers hergestellt sind. Ein prägnantes Beispiel aus meinem Beratungsalltag war die Anfertigung eines Grabsteins in außergewöhnlicher Form, versehen mit einer individuellen Inschrift. Auch bei Verträgen über die Lieferung von verderblichen Waren, wie frische Lebensmittel oder Schnittblumen, besteht kein Widerrufsrecht. Für den Unternehmer besteht in diesen Fällen keine Möglichkeit, die Ware anderweitig zu einem zumutbaren Preis zu verkaufen.
Wenn Sie sich von Verträgen lösen möchten, zögern Sie nicht, zügig rechtlichen Rat einzuholen. Eine individuelle Prüfung klärt, ob ein Widerruf möglich ist oder welche sonstigen Rechte Ihnen zustehen und welche Fristen gelten. So vermeiden Sie unnötige Kosten und schaffen, insbesondere als Unternehmer, eine verlässliche Grundlage für Ihre nächsten Vertragsabschlüsse.
Rechtsanwältin Dr. Emily Henninger, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
