Vom Sinn eines Ehevertrages 

Ein Gastbeitrag der Anwaltskanzlei Cavada und Partner zum Thema Familienrecht. 

09.10.2025 

Bietigheim-Bissingen 

Thorsten Bendel

Thorsten Bendel

Wer zu heiraten beabsichtigt, sollte sich frühzeitig mit diesem Thema befassen und sich entsprechend anwaltlich beraten lassen, welche Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die familienrechtlichen Ausgleichsmechanismen, insbesondere Unterhaltsfragen, Rentenausgleichsfragen und Vermögensausgleichsfragen (Güterrecht) zulässig sind. Psychologisch ist es sinnvoll, frühzeitig derartige Regelungen ins Auge zu fassen, da in der Krise wohl nicht mehr mit allzu großen Zugeständnissen der Gegenseite zu rechnen ist.

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit im Hinblick auf die Frage, ob ein Ehevertrag geschlossen wird und welchen Inhalt (in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften) er haben soll. Allerdings besteht Formzwang (notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung), und außerdem unterliegen Eheverträge einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch die Gerichte. Vor diesem Hintergrund ist anwaltliche Beratung empfohlen, um zu vermeiden, dass ein Gericht (später) die (Teil-)Unwirksamkeit der Vereinbarung feststellt oder eine Vertragsanpassung vornimmt.

Jüngst befasste sich der Bundesgerichtshof (XII ZS Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24) mit der Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen. Er stellte den geringen Stellenwert des Zugewinnes in der Kernbereichslehre heraus, die Maßstab dafür ist, ob und inwieweit ehevertragliche Regelungen möglich sind. So hielt er die Vereinbarung der Gütertrennung wirksam, obwohl diese deshalb erfolgte, weil diese dem Unternehmerehegatten im Gesellschaftsvertrag von den Mitgesellschaftern auferlegt wurde und sah in der entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Güterstandsklausel, die finanzielle Belastungen des Unternehmens für den Fall vermeiden soll, dass ein Gesellschafter im Scheidungsfall die Gesellschaft verlässt, keine Zwangslage, die die ehevertragliche Gütertrennungsvereinbarung unwirksam gemacht hätte. Er bestätige vielmehr ein „legitimes Interesse“ derartige Regelungen vorzunehmen, um ein Unternehmen einem „möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten“. bz

Thorsten Bendel, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Cavada und Partner mbB